Die jährliche Ausübung der Rechte aus dem Selbstbestimmungsgesetz

Da bleibt es nicht nur bei zusätzlicher Arbeit für das Standesamt. Da kann ein 50-jähriger, dem Augenschein nach biologischer Mann, der sich selbst als Frau bestimmt, verlangen, dass

“Die vor der Abgabe der Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b des Personenstandsgesetzes erstellten amtlichen Dokumente, Zeugnisse aus früheren Ausbildungs-und Arbeitsverhältnissen und sonstigen relevanten Dokumente (…) entsprechend des berichtigten Geschlechtseintrags und mit den neuen Vornamen und ggf. dem angepassten Nachnamen mit ursprünglichem Ausstellungsdatum neu auszustellen (sind).”

… und wenn “Hermann”, der bei Androhung einer Strafe von 10.000 Euro (!) nicht mehr so genannt werden darf, weil er jetzt “Hermine” heißt, ein Jahr später doch lieber wieder Mann sein und “Hadubrand” genannt werden will, geht der ganze Zirkus wieder von vorne los???

Ein Gesetz aus der Gemeinschaftsmanufaktur Buschmann/Paus.

Hier eine Würdigung bei queer.de und der Originaltext des Gesetzentwurfs.